Die Annahme einer schweren psychiatrischen Symptomatik mit Deliktrelevanz sei berechtigt. Das Gesamtbild aus problematischer Wertvorstellung, deliktsförderndem Weltbild, gestörter Impulskontrolle, Suchtmittelproblematik, sei derart schwerwiegend, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB nach wie vor erfüllt seien (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1090 f.).