15 (fehlende Tagesstruktur, keine Kontrolle). Dies bedeute jedoch nicht, dass beim Beschwerdeführer lediglich «vielleicht» eine Störung vorliege. Das Fehlen von aktuell gravierenden Auffälligkeiten lasse sich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sehr wohl vereinbaren. Die Annahme einer schweren psychiatrischen Symptomatik mit Deliktrelevanz sei berechtigt.