Im Nachtrag vom 19.10.2015 präzisierte Dr. E.________, dass auch heute noch davon ausgegangen werden müsse, dass das Funktionsniveau des Beschwerdeführers auf freiem Fuss derart gering sei, dass von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse. Wie im Gutachten ausführlich beschrieben worden sei, sei es eben gerade eine Eigenart von bestimmten psychischen Störungen, dass Symptome in einem bestimmten Setting (geregelte Tagesstruktur, anhaltende Kontrolle) weniger ausgeprägt seien, als in einem weniger strukturierten Setting