24.3. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt weiter vor, dass Letzterer an keiner psychischen Störung leide, zumal Dr. E.________ lediglich von einer Verdachtsdiagnose spreche. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Dr. E.________ erklärte, dass die Symptome bestimmter psychischer Störungen je nach Umgebung mehr oder weniger auffällig sein könnten. Daneben könnten sich solche Symptome auch über die Jahre verändern, weshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten auch unterschiedliche Befunde erhoben werden könnten. Die Diagnose psychischer Störungen sei also zeit- und situationsabhängig.