14 Dr. E.________ setzte sich sorgfältig und umfassend sowohl mit der Person des Beschwerdeführers als auch mit den über ihn bestehenden Akten auseinander und zeigte überzeugend auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Inwiefern er damit falsch liegen sollte wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert dargelegt. Auch die Kammer erachtet das Gutachten deshalb als schlüssig und vollständig. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zu Recht darauf abgestellt.