Die Schlussfolgerungen von Dr. E.________ sind insbesondere auch angesichts der aktuellen Einschätzung der behandelnden Therapeuten für die Kammer nachvollziehbar. Dr. E.________ konnte seine Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten vornehmen, entsprechende Diagnosen stellen und Empfehlungen abgeben. Er bezog aber auch die zahlreichen Briefe des Beschwerdeführers an die ASMV mit ein. Dies war entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus angezeigt, zumal den Briefen innerliche Gedankengänge und Überlegungen des Beschwerdeführers entnommen werden können.