Dass dem Beschwerdeführer keine anhaltenden Therapieerfolge attestiert werden können, ergibt sich auch aus dem letzten Therapieverlaufsbericht von Fachpsychologe F.________ und Fachärztin G.________ vom 17.12.2015. Gemäss den beiden Therapeuten hat letztlich der Beschwerdeführer die Therapie abgebrochen. Die aktuell behandelnden Therapeuten schliessen sich im Weiteren den Schlussfolgerungen von Dr. E.________ an und führen aus, der Beschwerdeführer habe keine überdauernden stabilen Therapieerfolge auf einer tragfähigen therapeutischen Beziehung erzielt.