Aufgrund dieser Erläuterungen von Dr. E.________ ist ersichtlich, dass er sehr wohl bemüht war, die Differenzen in den Berichten zu verstehen und dass er sich auch mit den attestierten Therapieerfolgen und dem positiven Zeugnis des behandelnden Therapeuten intensiv auseinandersetzte. Nachdem feststeht, dass Herr J.________ nicht vollständige Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers hatte, aber nach Hinweis auf die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers den Folgerungen von Dr. E.________ zustimmte, ist offensichtlich, dass die beschriebene positive Entwicklung des Beschwerdeführers erheblich zu relativieren ist.