Dr. E.________ berücksichtigte im Gutachten vom 20.5.2015 die vorherigen psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer sowie insbesondere auch die Therapieverlaufs- und Führungsberichte. Dabei begnügte er sich nicht damit, die Berichte inhaltlich wiederzugeben, sondern nahm ausführlich zu den Berichten und Gutachten Stellung und erläuterte nachvollziehbar, ob er aus heutiger Sicht mit den entsprechenden Schlussfolgerungen einverstanden ist, oder zu abweichenden Erkenntnissen kommt. Insbesondere gab Dr. E.________ den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers ausführlich wieder.