Der Aufwand von total 7 ½ Stunden entspricht durchaus dem üblicherweise für eine Exploration im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu veranschlagenden Zeitaufwand. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei einer forensischpsychiatrischen Begutachtung nicht um eine psychiatrische Therapiebehandlung, sondern eben um eine objektivierte Begutachtung unter Einbezug der massgeblichen Akten und allfälliger Fremdanamnesen handelt. Das Gutachten wurde mithin auf korrekte Art und Weise erstellt.