24.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer das Gutachten von Dr. E.________ als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Dr. E.________ hat sich sorgfältig mit den umfangreichen Verfah- rens- und Vollzugsakten auseinandergesetzt. Er hat sowohl positive Entwicklungen des Beschwerdeführers hervorgehoben, wie auch Widersprüche gefunden und aufgeklärt und schliesslich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Anpassungsleistungen vorhanden seien. Seine Ausführungen sind stringent und er hat das Gutachten sorgfältig und lege artis erstellt.