23.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, das pauschale Vorbringen der [recte: General-] Staatsanwaltschaft, das Gutachten sei sorgfältig erstellt worden, sei nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde einlässlich dargelegten Rügen zu entkräften. Es sei keine reine Parteibehauptung, dass Dr. E.________ lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, zumal dieser im Gutachten den Ausdruck selber verwendet habe (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 118 f.). 24.