Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, eine solche Störung sei nicht bewiesen, weil Dr. E.________ nur eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, müsse als Parteibehauptung abgetan werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die im Gutachten enthaltenen Diagnosen, Prognosen und Empfehlungen in Kenntnis aller Akten und Unterlagen gemacht worden seien (was demgegenüber bei den Therapieberichten nicht der Fall sei), habe die Vorinstanz, indem sie auf die Schlussfolgerungen von Dr. E.________ abgestellt habe, keine falsche Rechtsanwendung vorgenommen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 93 f.).