Aus dem Gutachten von Dr. E.________ ergebe sich zweifelsfrei, dass von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen sei. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, eine solche Störung sei nicht bewiesen, weil Dr. E.________ nur eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, müsse als Parteibehauptung abgetan werden.