Der Gutachter habe bei allen Beurteilungskriterien einen Vergleich mit den Einschätzungen aus dem Jahr 2006 gemacht und die Unterschiede dargelegt, wobei er sowohl die eigenen Angaben des Beschwerdeführers als auch die sich aus den gesamten Akten ergebenden Informationen berücksichtigt habe. Er habe sich intensiv mit den früheren Erkenntnissen und Diagnosen auseinandergesetzt, um dann Schritt für Schritt darzulegen, inwiefern sich mittlerweile andere Einschätzungen ergeben hätten. Es seien keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen vorhanden. Aus dem Gutachten von Dr. E.__