Der Gutachter habe Punkt für Punkt dazu Stellung genommen und nachvollziehbar erläutert, warum er teilweise zu gleichen und teilweise zu abweichenden Erkenntnissen gelangte. Der Gutachter habe bei allen Beurteilungskriterien einen Vergleich mit den Einschätzungen aus dem Jahr 2006 gemacht und die Unterschiede dargelegt, wobei er sowohl die eigenen Angaben des Beschwerdeführers als auch die sich aus den gesamten Akten ergebenden Informationen berücksichtigt habe.