Die vereinzelten Briefe des Beschwerdeführers an die ASMV würden vollkommen zu Unrecht als zentraler Beweis für angeblich oberflächliche Anpassungsleistungen angeführt. Die Therapiefortschritte seien entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bedeutend und einer bedingten Entlassung stehe im jetzigen Zeitpunkt nichts mehr im Wege (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 23 ff.). 23.4. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führt in der Stellungnahme vom 13.5.2016 aus, dass das Gutachten von Dr. E.________ vom 20.5.2015 sorgfältig und lege