Nichtsdestotrotz habe sich Dr. E.________ nach drei Explorationen bereits in der Lage gesehen, implizit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Therapeuten über Jahre hinweg getäuscht habe. Die Vorinstanz habe einseitig und unkritisch auf das Gutachten von Dr. E.________ abgestellt. Die vereinzelten Briefe des Beschwerdeführers an die ASMV würden vollkommen zu Unrecht als zentraler Beweis für angeblich oberflächliche Anpassungsleistungen angeführt.