Die Ausführungen von Dr. E.________, der sämtliche Fortschritte des Beschwerdeführers als oberflächliche Anpassungsleistungen bagatellisiert habe, würden die zahlreichen früheren positiven Berichte nicht nachvollziehbar widerlegen. Im Unterschied zu den behandelnden Therapeuten habe Dr. E.________ den Beschwerdeführer im Vollzugsalltag nie eng begleitet. Verlässliche und seriöse Diagnosen seien jedoch nicht anhand von wenigen Konsultationen möglich. Vielmehr sei von Bedeutung, dass ein enges Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe. Nichtsdestotrotz habe sich Dr. E._____