Der angebliche Vorfall [vom 23.4.2012] mit einem Messer, welcher schliesslich zur Anordnung der stationären Massnahme geführt habe, sei nie in einem justizförmigen Verfahren strafrechtlich untersucht worden. In Anbetracht dessen hätte die stationäre Massnahme wohl nie angeordnet werden dürfen. Abgesehen davon befinde sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in ambulanter bzw. stationärer Behandlung, verbunden mit unzähligen Therapiegesprächen und vorzuweisenden Therapieerfolgen.