In Bezug auf die bedingte Entlassung sei festzuhalten, dass bereits die Anordnung der stationären Massnahme vom 7.5.2013 rückblickend äusserst zweifelhaft erscheine. Der Beschwerdeführer sei bereits im September 2009 in eine geschlossene Wohngruppe in den Anstalten Witzwil versetzt worden und habe sich ab dem 15.3.2015 [recte: 15.3.2010] im offenen Strafvollzug, mit unzähligen Urlauben, befunden. Der angebliche Vorfall [vom 23.4.2012] mit einem Messer, welcher schliesslich zur Anordnung der stationären Massnahme geführt habe, sei nie in einem justizförmigen Verfahren strafrechtlich untersucht worden.