42 Einzelsitzungen bei der Referentin] zum Schluss gekommen, dass die Ausprägung der Persönlichkeitsanteile nicht im Bereich einer Persönlichkeitsstörung bestehe. Die Vorinstanz hätte sich mit diesen Divergenzen und den widersprüchlichen Diagnosen auseinandersetzen müssen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 17 ff.).