10 zweifelsfreien Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 StGB fehle. Die Vorinstanz habe keine kritische Würdigung des Gutachtens von Dr. E.________ vorgenommen. Im Therapiebericht vom 19.5.2014 [recte: 19.3.2014] sei der zuständige Therapeut [recte: die zuständige Therapeutin] nach 63 Einzelsitzungen [recte: 42 Einzelsitzungen bei der Referentin] zum Schluss gekommen, dass die Ausprägung der Persönlichkeitsanteile nicht im Bereich einer Persönlichkeitsstörung bestehe.