Auch bezüglich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen/psychopathischen Zügen könne derzeit lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden. Die Vorinstanz sei ungeachtet des Gutachtens von Dr. E.________, der lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, beim Beschwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung und psychopathischen Anteilen ausgegangen. Dem Gutachten von Dr. E.________ könne aber keine klare Diagnose entnommen werden.