vom 12.9.2012 seien beim Beschwerdeführer lediglich auffällige, akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt worden. Insgesamt müsse von einer schwergradigen psychischen Störung, bestehend aus Komorbidität von hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens, Alkoholabhängigkeit und unreifer Persönlichkeit gesprochen werden. Im aktuellen Gutachten von Dr. E.________ vom 20.5.2015 werde vom Verdacht auf eine mittelgradige hyperkinetische Störung gesprochen. Auch bezüglich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen/psychopathischen Zügen könne derzeit lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden.