23.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gutachten von Dr. H.________ vom 25.2.2008 sei beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung diagnostiziert worden (Diagnose: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol). Gemäss Gutachten von Dr. I.________ vom 12.9.2012 seien beim Beschwerdeführer lediglich auffällige, akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt worden.