23.1. Die ASMV begründete die Abweisung des Antrags auf bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug in ihrer Verfügung vom 28.8.2015 zusammengefasst mit der lediglich oberflächlichen Anpassungsleistung des Beschwerdeführers, der im bisherigen Massnahmenvollzug keine wesentlichen Therapiefortschritte habe erzielen können. Die Legalprognose sei unverändert ungünstig. Es bestehe aktuell bei einer bedingten Entlassung ein hohes Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte (amtliche Akten ASMV pag. 1052 f.).