Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2011 vom 17.11.2011 E. 3.5). 23.