9 und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 3.5). Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.