Die Prognose ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu stellen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei Gefährdung von hochwertigen Rechtsgütern (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Die forensisch-psychiatrische Risikokalkulationen bilden eine wichtige Entscheidgrundlage. Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken