21. Wie bereits vor der ASMV und vor der POM ist auch im Beschwerdeverfahren umstritten, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu gewähren ist. Hinsichtlich des Sachverhalts, des bisherigen Verfahrensablaufs sowie der ausführlichen Zusammenfassung der Therapieberichte vom 14.1.2014 und 17.12.2015, des Gutachtens von Dr. E.________ vom 20.5.2015 sowie dessen Ergänzungen vom 19.10.2015 kann vorab auf die amtlichen Akten der ASMV (pag. 760 ff.;