8 vollziehbar, schlüssig und vollständig, womit nicht die Rede davon sein kann, dem Beschwerdeführer sei eine sachgerechte Anfechtung verwehrt worden. 20.4. Die POM hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ihre Begründung im Entscheid vom 3.3.2016 ist ausreichend und entspricht den gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Grundsätzen. Es hat folglich bei der obergerichtlichen Überprüfung ein Entscheid in der Sache zu erfolgen. IV. Materielles