24.2. hiernach), bestanden für die Vorinstanz keine triftigen Gründe, davon abzuweichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der POM, wonach wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen seien, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze sowie an die Begründung von Verfügungen keine hohen Anforderungen zu stellen seien, korrekt sind. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Ausführungen hierzu unter Ziff. 20.1. hiervor). Der Begründung der POM kann gefolgt werden. Sie erscheint ebenfalls nach-