Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ vom 20.5.2015 stellt ferner entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Sachlage nicht nur den Ausgangspunkt der Beurteilung dar. Ohne triftige Gründe darf das Gericht in Fachfragen nicht von diesem Gutachten abweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 3.5). Weil das Gutachten – wie nachfolgend gezeigt wird – nachvollziehbar, vollständig und schlüssig ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 24.2. hiernach), bestanden für die Vorinstanz keine triftigen Gründe, davon abzuweichen.