Inwiefern eine solche aber fehlt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die von der POM aufgeführten Aktenstellen sind weder aus dem Zusammenhang gerissen noch wurden sie unvollständig wiedergegeben, zumal der Würdigung durch die POM eine ausführliche Zusammenfassung der jeweiligen Berichte und des Gutachtens vorausging. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die POM mit dem Gutachten von Dr. E.________ auseinandergesetzt und eine eigenständige Würdigung desselben vorgenommen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.____