20.3. Es versteht sich von alleine, dass nicht sämtliche Akten (vorliegend insgesamt über 1092 Seiten) aufs Ausführlichste thematisiert werden können, zumal in einem Entscheid nur die wesentlichen Teile aufgeführt und gewürdigt werden müssen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch nicht konkret, welche Berichte oder welche Teile des Gutachtens ausser Acht gelassen oder seiner Ansicht nach falsch gewürdigt wurden. Er begnügt sich damit, der POM vorzuwerfen, keine methodenkritische Würdigung vorgenommen zu haben. Inwiefern eine solche aber fehlt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.