Es komme hinzu, dass der soziale Empfangsraum bei einer allfälligen Entlassung unklar sei, weil insbesondere auch der Beschwerdeführer nicht wisse, ob er in die Türkei ausreisen oder in der Schweiz verbleiben wolle. Die familiäre Situation sei ebenfalls ungewiss, da zur Qualität der Ehe keine verlässlichen Angaben vorliegen würden und der Miteinbezug der Ehefrau in die Therapie des Beschwerdeführers in den letzten sechs Jahren aus unerfindlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei angesichts dieser Umstände nach wie vor verhältnismässig (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 57 f.).