er scheine seine Meinung alle paar Minuten zu ändern und eine Stabilisierung oder auch nur halbwegs konsistente Einstellung lasse sich noch nicht erkennen. Die Legalprognose sei für den Beschwerdeführer damit denkbar schlecht. Es komme hinzu, dass der soziale Empfangsraum bei einer allfälligen Entlassung unklar sei, weil insbesondere auch der Beschwerdeführer nicht wisse, ob er in die Türkei ausreisen oder in der Schweiz verbleiben wolle.