__ und G.________ hätten im Therapiebericht vom 17.12.2015 festgehalten, dass sich ihre Einschätzungen mit jenen des Gutachters deckten und sich seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA Solothurn keine Aspekte ergeben hätten, die eine Veränderung in Bezug auf das Rückfallrisiko annehmen lassen würden. Ausserhalb eines geschützten und sichernden Rahmens sei weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten und von einem ebenfalls hohen Risiko für allgemeine Kriminalität auszugehen. Mit Blick auf die Rückfallgefahr sei abschliessend festzustellen, dass die Behandlungserfolge von 2008 bis 2012 trotz jeweils