Es habe sich aber auch gezeigt, dass er bei Lockerungen unmittelbar mit anhaltenden Regelverletzungen reagiere. Mangels anhaltender Therapiefortschritte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen bedingten Entlassung und dem Wegfall der engen Strukturen des Strafvollzugs wieder mit Regelverstössen reagieren würde. Es sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. E.________ bei Lockerungen mit der erneuten Aktivierung der problematischen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster zu rechnen. Eine tatsächliche Verbesserung der Legalprognose lasse sich bisher nicht erkennen.