19.3. Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei offensichtlich unbegründet. Es sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) die ihm zustehenden Beteiligungsrechte eingeräumt worden seien (Anhörung, Fragen an Gutachter etc.). Soweit er die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründen wolle, dass sich die Vollzugsbehörden nicht eingehend mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und den Therapieberichten auseinandergesetzt hätten, betreffe dies die materielle Prüfung der Frage, ob er bedingt zu entlassen sei (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 93).