19.2. Die POM verwies zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 3.3.2016, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die zu beurteilende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid der POM nicht schon gebührend mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 83 f.).