Insgesamt werde aber dennoch ein reformatorischer Entscheid favorisiert, weil eine Rückweisung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Darum sei der Antrag auf Kassation vorliegend nur als Eventualbegehren gestellt worden (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 11 ff.).