Zudem seien entgegen den Ausführungen der POM an die Begründung von Verfügungen hohe Anforderungen zu stellen, zumal vorliegend elementare Grundrechte des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehen würden. Eine nur «in komprimierter Weise» wiedergegebene Würdigung trage den auf dem Spiel stehenden Interessen nur unzureichend Rechnung. Die Vorinstanz habe das Gutachten von Dr. E.________ nicht kritisch gewürdigt, sondern von Vornherein zum Entscheidinhalt erhoben. Insgesamt werde aber dennoch ein reformatorischer Entscheid favorisiert, weil eine Rückweisung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde.