Im reinen Zitieren einzelner Stellen des Gutachtens von Dr. E.________ lasse sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. Die ASMV sowie die POM hätten zwingend eine methodenkritische Würdigung vornehmen und in eigenen Ausführungen darlegen müssen, weshalb das Gutachten von Dr. E.________ überzeugender ausgefallen sei als die ebenfalls zitierten – und zum Gutachten in diametralem Widerspruch stehenden - Therapieberichte. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, ohne jegliche kritische Würdigung die Ausführungen des Gutachters zu übernehmen.