17. Auf das Rechtsbegehren 2 wird nicht eingetreten. In Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 3 tritt die Kammer nur insoweit auf die Beschwerde ein, als damit nicht die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 beantragt wird. Ebenso ist über die Kostenfolge zu entscheiden. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör – Rüge der mangelhaften Begründung