Es ist demnach auch nicht auf die Rechtsbegehren 1 und 3 einzutreten, soweit damit die Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 kritisiert wird. Diese Verfügung wurde durch den Entscheid der POM vom 3.3.2016 ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gilt damit als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor oberer Instanz nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4).