4 richtung stand nicht zur Diskussion und ist damit nicht Streitgegenstand. Daran vermag der Umstand, dass hochrangige Rechtsgüter des Beschwerdeführers betroffen sind und das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung findet, nichts zu ändern. Mithin ist das vorliegende Verfahren auf die Frage der bedingten Entlassung beschränkt. Eine gegenteilige Auffassung würde den Grundsätzen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens widersprechen. Auf das Rechtsbegehren 2 kann damit nicht eingetreten werden.