Dass bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung indessen auch über Vollzugslockerungen zu befinden sei, erscheine evident. Daher sei es überspitzt formalistisch, den Streitgegenstand derart eng auszulegen, zumal hochrangige Rechtsgüter des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehen würden und jederzeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 118 f.).