16.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 18.7.2016, die POM habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Rechtsbegehren 2 ausserhalb des Streitgegenstands liege. Nach Art. 62d Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) prüfe die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei. Dass bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung indessen auch über Vollzugslockerungen zu befinden sei, erscheine evident.